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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 16.08.1996 - 2 B 26.93   

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OVG Berlin, 16.08.1996 - 2 B 26.93 (https://dejure.org/1996,9708)
OVG Berlin, Entscheidung vom 16.08.1996 - 2 B 26.93 (https://dejure.org/1996,9708)
OVG Berlin, Entscheidung vom 16. August 1996 - 2 B 26.93 (https://dejure.org/1996,9708)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baumschutz; Verfassungsrecht; Baumerhaltung; Grundstückseigentümer; Wirtschaftliche Zumutbarkeit; Nachweispflicht

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 530
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 10 S 66.20

    Baugenehmigung; baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; Drittwiderspruch;

    Die vom Antragsteller (a.a.O., S. 8) zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16. August 1996 - OVG 2 B 26.93 -, NVwZ-RR 1997, 530 - 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 11 B 20.14 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 284/09 - juris) bezieht sich nicht auf den Fall eines Baugenehmigungsantrags für ein konkretes Bauvorhaben, in dem eine Entscheidung über eine baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung an einer Vorschrift wie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO auszurichten gewesen wäre.

    Danach ist die Voraussetzung der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine sonst zulässige - hier: bauliche - Nutzung des Grundstücks nicht nur bei Verhinderung (1. Fall) oder wesentlicher Beschränkung der Verwirklichung (2. Fall) dieser Nutzung gegeben, sondern auch dann, wenn eine solche Nutzung "unzumutbar beeinträchtigt wird" (3. Fall), was ohne Weiteres auch eine unvertretbare Höhe der Kosten für eine Änderung der Bauplanung umfasst (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 16. August 1996, a.a.O., S. 531 f., für unangemessen hohe Baumerhaltungskosten).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - 11 B 12.05

    Isolierte Anfechtung einer Ausgleichsabgabe mangels Rechtsgrundlage; Genehmigung

    Auch wenn die die Einwirkungsmöglichkeiten auf den Berliner Baumbestand grundsätzlich beschränkenden Vorschriften der Baumschutzverordnung eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz enthalten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 15.00 -, UPR 2004, 234; Urteil vom 16. August 1996 - OVG 2 B 26.93 -, NvWZ - RR 1997, 530; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1996, - 4 B 303/95 -, NVwZ 1996, 1487), unterliegen sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Normenklarheit.
  • OVG Berlin, 17.10.2003 - 2 B 15.00

    Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer in der vom Antragsteller genutzten

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  • VG Ansbach, 31.01.2023 - AN 11 K 21.00404

    Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich eines geschützten

    Der Eigentümer behält neben seiner Eigentümerstellung die Verfügungsbefugnis über das Grundstück und damit die Verantwortung; er hat dementsprechend das Haftungsrisiko zu tragen (vgl. OVG Berlin, U.v. 16.8.1996 - 2 B 26/93 - NVwZ-RR 1997, 530, 532; BayVGH, B.v. 25.7.2013 - 14 ZB 12.2275 - juris; jeweils zu Unterschutzstellungen durch Baumschutzverordnungen).
  • VG München, 14.05.2012 - M 8 K 11.2134

    Fällgenehmigung für einen Spitzahorn; Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für

    Insoweit können dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. OVG Berlin vom 16.08.1996 NVwZ-RR 1997, 530 m.w.N.).
  • VG München, 04.05.2015 - M 8 K 14.2652

    Keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wenn die - zumindest

    Insoweit können dem Betroffen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. dazu OVG Berlin, U.v. 16.8.1996 - 2 B 26.93 - juris und NVwZ-RR 1997, 530 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 23.07.2015 - Au 2 K 15.111

    Naturschutzrecht; geschützter Baum; Veränderungsverbot; Ausnahmen; Genehmigung

    Das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende, gesunde Äste (OVG Berlin-Bbg, U.v. 16.8.1996 - 2 B 26.93 - NVwZ-RR 1997, 530).
  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 14 ZB 12.2275

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Genehmigung zur Fällung eines

    Die Frage, ob sich die im Einzelfall für die vorübergehende oder mittelfristige verkehrssichere Erhaltung eines alten Baumes nötigen Aufwendungen als unzumutbar darstellen, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. z.B. OVG Berlin, U.v. 16.8.1996 - 2 B 26.93 - NVwZ-RR 1997, 530 m.w.N.) mit eingehender Begründung bejaht.
  • VG Würzburg, 19.12.2023 - W 4 K 23.134

    Genehmigung, Fällung, Rückschnitt, Baumschutz, Atypik

    Das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende, gesunde Äste (OVG Berlin-Bbg., U.v. 16.8.1996 - 2 B 26/93 - NVwZ-RR 1997, 530).
  • VG München, 06.06.2016 - M 8 K 15.2412

    Genehmigung zur Fällung einer Lärche

    Insoweit können dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. dazu OVG Berlin, U. v. 16.8.1996 - 2 B 26.93 - juris und NVwZ-RR 1997, 530 m. w. N.).
  • VG München, 11.05.2015 - M 8 K 14.1534

    Fällungsgenehmigung; keine unzumutbare Beeinträchtigung der Gebäude- und

  • VG München, 18.01.2016 - M 8 K 14.3180

    Erfolglose Klage auf Genehmigung der Fällung von Rotbuchen nach einer kommunalen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.03.1993 - 2 B 26.93   

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BVerwG, Entscheidung vom 30. März 1993 - 2 B 26.93 (https://dejure.org/1993,19218)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage - Berücksichtigung einer prekären Personalsituation und Arbeitssituation bei einer Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung der Behörde gem. § 7 Sonderurlaubsverordnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1993 - 2 B 26.93
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwG 13, 90 [91 f.]).
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